AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma WALDWERK - Robert Wald

Holzbau Rheinstetten

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche – auch künftigen – Leistungen von WALDWERK Zimmerei und Holzbau GmbH – Robert Wald, Leisbuckel 4, 76287 Rheinstetten Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und den Personen, die seine Leistungen in Anspruch nehmen.

1.2. Die Mitarbeiter vom Auftragnehmer sind nicht berechtigt, abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, individuelle Garantiezusagen oder Zusicherungen zu geben, es sei denn, sie sind hierzu ausdrücklich bevollmächtigt oder kraft ihrer Organstellung, Prokura oder allgemeiner Handlungsvollmacht berechtigt.

1.3. Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, sofern der Auftragnehmer diese gesondert schriftlich anerkannt hat. Jedenfalls gilt unter den einzelnen Vereinbarungen folgende Hierarchie der Festlegungen:

  • Änderungen entsprechend Ziffer 1.2.
  • diese Bedingungen
  • Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen oder Unklarheiten stets Vorrang vor den nachfolgend genannten Bestimmungen.

2. Vertragsschluss

2.1. Ist der Auftraggeber an den Leistungen des Auftragnehmers interessiert, so kann er von dem Auftragnehmer ein Angebot anfordern.

2.2. Wünscht der Auftraggeber ein Tätigwerden des Auftragnehmers oder den Erwerb von Gegenständen zu den Konditionen des Angebots, teilt er dies dem Auftragnehmer schriftlich, in Textform (insb. per E-Mail oder Telefax) oder mündlich mit. Mit Zugang einer Annahmeerklärung des Auftraggebers beim Auftragnehmer kommt dann der Vertrag zustande.

2.3. Der Auftragnehmer ist an ein Angebot längstens für 4 Wochen gebunden, es sei denn aus dem Angebot ergibt sich ein Wille des Auftragnehmers für eine kürzere oder längere Bindefrist.

3. Vertragsgegenstand

3.1. Der Gegenstand des Vertrages und der konkret vom Auftragnehmer geschuldete Leistungsumfang richtet sich nach dem Angebot des Auftragnehmers.

3.2. Der Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.

4. Vergütung

4.1. Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung für die unter Ziffer 3.1. genannten Leistungen richtet sich nach dem Angebot des Auftragnehmers. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, so wird die Tätigkeit auf Stundenbasis zu den gemäß Angebot vereinbarten Stundensätzen vergütet. Mehraufwand des Auftragnehmers, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen berechnet.

4.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend seinem Angebot Abschlagszahlungen zu verlangen.

4.3. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nach seiner Wahl verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware bis zur Zahlung zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Als Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gilt insbesondere die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Auftraggeber sowie die Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

4.4. Für die Teilnahme an Besprechungsterminen und Beratungsgesprächen erhält der Auftragnehmer eine Vergütung auf Stundenbasis zu den vereinbarten Stundensätzen.

5. Termine und Fristen

5.1. Der Ausführungstermin ist im Angebot des Auftragnehmers geregelt.

5.2. Termine und Lieferfristen gelten zu Lasten des Auftragnehmers ausschließlich dann als fix, wenn diese in Textform als fix vereinbart wurden. Andernfalls sind die Termine und Lieferfristen für den Auftragnehmer lediglich unverbindliche Orientierungshilfen.

5.3. Soweit und solange die von vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen infolge höherer Gewalt nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden können, haftet der nicht für die Verzögerung. Ein Recht des Auftraggebers zum Vertragsabbruch besteht in solchen Fällen nur, soweit die Projektfortführung für ihn auch unter Berücksichtigung der Belange des Auftragnehmers unzumutbar ist.

5.4. Die Parteien sind sich bewusst, dass es witterungsbedingt zu Verzögerungen der Ausführung der Arbeiten kommen kann. Auch für derartige Verzögerungen haftet der Auftragnehmer nicht.

6. Mitwirkung des Auftraggebers; Strom und Wasser

6.1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der erfolgreiche Abschluss des Auftrags von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig ist. Dieser ist daher verpflichtet, den Auftragnehmer möglichst frühzeitig über die Rahmenbedingungen und die einzelnen Anforderungen des Auftrags zu informieren. Beistellungen hat der Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

6.2. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich in Textform über Bedenken in Bezug auf die erbrachten Leistungen, Beistellungen und Mitwirkungen und über die künftige Entwicklung des Auftrags.

6.3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

6.4. Verzögerungen im Projektablauf, die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beruhen, hat dieser zu verantworten.

6.5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Auftraggeber Strom und Wasser kostenlos zur Verfügung stellt.

7. Einbeziehung von Dritten

7.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Auftraggeber Dritte im Namen und für Rechnung des Auftraggebers mit der Erbringung einzelner Leistungen zu beauftragen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer hierfür, auf gesonderte Aufforderung, eine schriftliche Vollmacht ausstellen.

7.2. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor Auftragserteilung gesondert über die entstehenden Kosten, sofern diese nicht schon im Angebot enthalten sind.

7.3. Der Auftragnehmer darf im Übrigen die ihm obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

8. Leistungsänderungen

8.1. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass während der Laufzeit des Vertrags Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen aufgrund sich ändernder Rahmenbedingungen erforderlich werden können.

8.2. Beide Vertragspartner sind berechtigt, den jeweils anderen Vertragspartner aufzufordern, über Änderungen der vereinbarten Leistungen (Leistungsänderungen, -reduktionen und -ergänzungen – „Change Request“) zu beraten und zu verhandeln. Beide Vertragspartner sind nach entsprechender Aufforderung verpflichtet, in ernsthafte Beratungen und Verhandlungen einzutreten. Die Vertragspartner sind sich einig, dass sich ein Change Request nicht aus der Konkretisierung oder Detaillierung einer bestehenden Anforderung ergibt.

8.3. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Vertragspartner über den Change Request schriftlich geeinigt haben, werden die Vertragspartner ihre Leistungen erbringen, als ob der Change Request nicht ausgesprochen worden wäre, es sei denn, dass dies schriftlich anders vereinbart wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragspartner endgültig keine Einigung über den Change Request erzielen.

8.4. Soweit der Auftraggeber die Umsetzung eines Change Request wünscht, wird der Auftragnehmer prüfen, ob der gewünschte Change Request durchführbar ist, und wird dem Auftraggeber in Textform darüber informieren, welche Auswirkungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Kosten und des vereinbarten Zeitplans voraussichtlich ergeben.

8.5. Gegen Vergütung der Ausfallzeiten kann der Auftraggeber bis zur Einigung über einen eingebrachten Change Request die teilweise oder vollständige Unterbrechung der Leistung vom dem Auftragnehmer fordern. Eventuell vereinbarte Termine verlängern sich dementsprechend um die Ausfallzeit sowie um die Zeit, die der Auftragnehmer benötigt, um nach einer Unterbrechung die Wiederaufnahme der Arbeiten zu organisieren und die notwendigen Ressourcen wieder zur Verfügung zu stellen.

8.6. Der Auftragnehmer kann für Ausarbeitungen nach Ziffer 8.4. die Erstattung des hierfür anfallenden Aufwandes zum Stundensatz eines Meisters verlangen. Die Parteien gehen davon aus, dass für einen Change Request maximal 1 Manntag Bearbeitungszeit anfallen. Einen höheren Aufwand kann der Auftragnehmer nur dann ersetzt verlangen, wenn dieser Aufwand zuvor durch den Auftraggeber freigegeben worden ist.

8.7. Die Vertragspartner werden die gewünschten Änderungen in einer von beiden Seiten unterschriebenen Änderungsvereinbarung schriftlich festlegen. Wird über das Änderungsverlangen keine Einigung erzielt, werden die Vertragspartner, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen, die Leistungen entsprechend den ursprünglich verabschiedeten Vereinbarungen durchführen. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien über das zu zahlende Entgelt keine Einigung erzielen können.

9. Abnahme

9.1. Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten.

9.2. Über die Abnahme wird ein Protokoll in Textform erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.

9.3. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist die Auftragnehmerin verpflichtet, jeweils eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.

9.4. Der Auftragnehmer kann Teilabnahmen für in sich geschlossene Teilleistungen verlangen. Die Ziffern 9.1. bis 9.3. geltend entsprechend. In diesem Fall erstreckt sich die Abnahme jedoch nicht auf solche Eigenschaften des Werkes, die erst im Zusammenwirken mit späteren Lieferungen und Leistungen überprüft werden können.

10. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

10.1. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

10.2. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

10.3. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Auftraggeber Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers abtreten.

11. Haftung

11.1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Dies gilt nicht, soweit wesentliche Pflichten des Vertrags durch den Auftragnehmer verletzt werden. Wesentlichen Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

11.2. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Auftragnehmers bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen.

11.3. Eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers – insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie eine gesetzliche Garantiehaftung – bleibt von den vorstehenden Haftungseinschränkungen unberührt. Gleiches gilt für die Haftung des Auftragnehmers bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

11.4. Die Einschränkungen der Ziffern 11.1, 11.2 und 11.3. gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden

12. Schlussbestimmungen

12.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

12.2. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne des § 38 ZPO ist oder der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Firmensitz ins Ausland verlegt oder dieser nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

12.3. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Sitz des Auftragnehmers.

12.4. Änderungen, Kündigungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (z.B. Fax, E-Mail); dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

12.5. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: Dezember 2018

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